allgemeine Geschäftsbedingungen
Baum-Service-Nord, Wanderuper Straße 16, 24963 Tarp
Stand: 25.03.2026
- 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Baum-Service-Nord (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich Baumpflege, Baumfällung, Baumpflanzung, Häckselarbeiten, Stubbenfräsen, Garten- und Landschaftsbau, insbesondere Pflaster- und Zaunbauarbeiten, sowie Baumkontrollen, Gutachten und Baumkataster.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
- 2 Vertragsschluss und Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform (z. B. E-Mail) erklärte Beauftragung durch den Auftraggeber und deren Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
(3) Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 4 Wochen.
- 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot.
(2) Baumpflegearbeiten erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere ZTV-Baumpflege, RS BB, DIN 18915-DIN 18920).
(3) Bei lebenden Pflanzen wird kein bestimmter Erfolg geschuldet.
(4) Gutachten und Baumkontrollen stellen eine Momentaufnahme des Zustands dar und beinhalten keine Garantie für die zukünftige Stand- oder Bruchsicherheit.
- 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Genehmigungen (z. B. Fällgenehmigungen, verkehrsrechtliche Genehmigungen, Überfahrtsgenehmigungen) einzuholen, wenn der AN nicht ausdrücklich dafür beauftragt wird.
(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unaufgefordert über alle erkennbaren und nicht erkennbaren Gefahrenquellen zu informieren, insbesondere über unterirdische Leitungen, Fundamente oder sonstige Hindernisse.
(3) Der Auftraggeber stellt einen ungehinderten Zugang zum Arbeitsbereich sicher und hält Gefahrenbereiche frei.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, haftet er für hierdurch entstehende Schäden und Mehrkosten.
- 5 Ausführung und Witterung
(1) Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Bei ungeeigneter Witterung (insbesondere Wind ab 6 Beaufort, Dauerregen, Frost, Eis oder Schnee) oder anderen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen dürfen Arbeiten unterbrochen oder verschoben werden. Dies gilt auch für eine schlechte Wetterprognose ab drei Tage vor Beginn des Leistungstermines.
(3) Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.
- 6 Vergütung und Mehraufwand
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet.
(3) Unvorhersehbarer Mehraufwand, insbesondere aufgrund nicht erkennbarer Baumdefekte, erschwerter Zugänglichkeit oder unbekannter Hindernisse, berechtigt den Auftragnehmer zur angemessenen Nachvergütung.
(4) Zusatzleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Stundenaufwand abgerechnet.
- 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung zeigt der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft an.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb von 5 Werktagen abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
- der Auftraggeber die Leistung nutzt oder
- der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert.
(4) Der Auftraggeber wird bei Anzeige der Fertigstellung auf die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich hingewiesen.
(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; gleichzeitig beginnt die Gewährleistungsfrist.
- 8 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(2) Bei lebenden Pflanzen sowie Naturmaterialien sind natürliche Veränderungen (z. B. Wachstum, Witterungseinflüsse, Setzungen) keine Mängel.
(3) Bäume und Pflanzen gelten als angewachsen, wenn ein Sommerspross (Sekundäraustrieb) in der aktuellen Vegetationsperiode zu erkennen ist.
(4) Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
- 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Unvermeidbare, branchenübliche Beeinträchtigungen (z. B. leichte Druckstellen im Rasen trotz Schutzmaßnahmen, geringfügige Beschädigungen angrenzender Vegetation) stellen keinen Mangel dar.
(5) Für Schäden durch nicht erkennbare Baumdefekte, insbesondere innere Fäulnis oder statische Schwächen, wird keine Haftung übernommen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
(6) Für Schäden durch unbekannte Hindernisse im Boden (z. B. Steine, Metall, Fundamente) wird keine Haftung übernommen.
(7) Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
- 10 Besondere Regelungen für Baumarbeiten
(1) Baumarbeiten sind mit naturgegebenen Risiken verbunden. Trotz fachgerechter Durchführung können Schäden durch herabfallende Äste oder unvorhersehbare Entwicklungen entstehen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gefährdete Gegenstände rechtzeitig zu sichern oder zu entfernen.
- 11 Besondere Regelungen für gutachterliche Tätigkeiten
(1) Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle gutachterlichen, beratenden und dokumentierenden Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere in den Bereichen Artenschutz, Umweltbaubegleitung, Baumkataster, Baumkontrollen sowie Gutachten zur Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen.
(2) Leistungsumfang und Abgrenzung
Gutachterliche Tätigkeiten erfolgen nach bestem fachlichem Wissen und unter Anwendung anerkannter Regelwerke und Methoden. Die Leistungen stellen eine sachverständige Einschätzung zum Zeitpunkt der Untersuchung dar und beinhalten keine Garantie für zukünftige Entwicklungen oder Schadensereignisse.
Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg im Sinne einer bestimmten behördlichen Entscheidung oder Genehmigung.
(3) Artenschutzrechtliche Einschätzungen
Artenschutzfachliche Bewertungen erfolgen auf Grundlage einer Ortsbegehung sowie unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Gegebenheiten und Sichtbedingungen. Eine abschließende Beurteilung aller potenziell vorkommenden geschützten Arten kann insbesondere außerhalb geeigneter Untersuchungszeiträume eingeschränkt sein.
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen, dass ergänzende Untersuchungen (z. B. vertiefende Kartierungen) erforderlich sein können.
(4) Umweltbaubegleitung (UBB)
Im Rahmen der Umweltbaubegleitung überwacht der Auftragnehmer die Einhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Verantwortung für die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen verbleibt beim Auftraggeber bzw. den ausführenden Unternehmen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei festgestellten Verstößen Empfehlungen auszusprechen, jedoch nicht zur Durchsetzung gegenüber Dritten verpflichtet.
Der Auftragnehmer darf ohne schriftliche Genehmigung durch den AG nicht mit dritten inhaltlich kommunizieren.
(5) Baumkataster
Die Erstellung und Pflege von Baumkatastern erfolgt auf Grundlage der bei der Erfassung vorgefundenen Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Veränderungen am Baumbestand (z. B. Fällungen, Neupflanzungen, Schäden) zeitnah mitzuteilen, sofern keine laufende Aktualisierung durch den Auftragnehmer vereinbart ist.
Eine Haftung für die Vollständigkeit bei nicht gemeldeten Veränderungen ist ausgeschlossen.
(6) Baumkontrollen (Verkehrssicherheit)
Baumkontrollen erfolgen als visuelle Inaugenscheinnahme vom Boden aus, sofern nicht ausdrücklich weitergehende Untersuchungsmethoden vereinbart wurden.
Die Kontrollen stellen eine Momentaufnahme dar. Verborgene Mängel, insbesondere im Wurzel- oder Stamminneren, können ohne zusätzliche technische Untersuchungen (z. B. Zugversuch, Bohrwiderstandsmessung) nicht ausgeschlossen werden.
Empfohlene Kontrollintervalle und Maßnahmen basieren auf dem zum Zeitpunkt der Kontrolle erkennbaren Zustand und den Vorgaben der FLL Baumkontrollrichtlinien.
(7) Gutachten zur Stand- und Bruchsicherheit
Gutachten zur Stand- und Bruchsicherheit von Bäumen beruhen auf visuellen und ggf. ergänzenden technischen Untersuchungen. Aussagen zur Sicherheit erfolgen unter Berücksichtigung der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse und der aktuellen fachlichen Standards.
Restrisiken, insbesondere durch außergewöhnliche Witterungsereignisse oder nicht erkennbare Schadensbilder, können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
(8) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch unzureichende Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(9) Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
(10) Urheberrecht und Nutzung
Gutachten, Berichte und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern dies nicht zur Erfüllung behördlicher Anforderungen erforderlich ist.
- 12 Verkehrssicherung
(1) Maßnahmen zur Verkehrssicherung (z. B. Absperrungen, Halteverbotszonen) erfolgen nur bei gesonderter Vereinbarung.
(2) Erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- 13 Zahlung
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
- 14 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
- 15 Dokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation und Beweissicherung Fotoaufnahmen der Leistungen und der örtlichen Gegebenheiten anzufertigen.
- 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist Flensburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- 17 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Wir sind die Baumexperten in Schleswig-Holstein!
Wir sind die Baumexperten in Schleswig-Holstein!
Baum-Service-Nord ist ein erfahrenes und professionelles Baumpflege-Unternehmen aus Tarp in Schleswig-Holstein. Unsere Leistungen richten sich an Unternehmen, kommunale und private Auftraggeber. Wir sind ein Team aus hochqualifizierten Baumexperten und Fachkräften, die sich auf Qualität und hochwertigen Full-Service spezialisiert haben, im Rahmen der ZTV-Baumpflege.